Kurzzusammenfassung Am 1.8. 2002 ist das 2. Gesetz zur Aenderung des Schadensrechts und anderer Vorschriften vom 25. 7. 2002 in Kraft getreten. Ein solches Gesetz war schon lange geplant, und Vorarbeiten fuer eine Reform des deutschen Schuldrechts lagen bereits seit einigen Jahren vor. Das neue Schuldrecht stellt eine weitreichendste gesetzliche Aenderung seit Inkrafttreten des BGB. Ziel des neuen Gesetzes ist nach einer Harmonisierung mit europaeischen Richtlinien und der Staerkung des Opferschutzes sowie einem erhofftem Rationalisierungseffekt eingerichtet. Die wichtigsten Aenderungen im Ueberblick sind: 1. Durch Einordnung des Schmerzensgelds in das allgemeine Schadensrecht ist ein Immaterialschadensersatz auch in Faellen der Gefaehrdungs- und der Vertragshaftung gewaehrt. 2. In der Strassenverkehrsgefaehrdungshaftung ist einerseits der Opferschutz verstaerkt durch Einbeziehung der Fahrzeuginsassen und Erstreckung der Gefaehrdungshaftung fuer Anhaenger und Haftungs- begrenzung nur noch durch "hoehere Gewalt" gegenueber nicht motorisierten Umfallgegnern sowie Anhebung der Haftungsbeitraege, andererseits ist die Haftung Minderjaehriger im Strassenverkehr beschraenkt. 3. Der Haftungsumfang bei Sachschaeden ist durch Beschneidung des Rechts zur Schadensliquidation auf Reparaturkostenbasis ein- geschraenkt. 4. Bei der Arzneimittelhaftung sind Umkehr der Beweislast fuer den Fehlerbereichsnachweis und Kausalit?tvermutung eingefuehrt. Der Geschaedigte kann einen Anspruch auf Auskunft gegen pharmarzeu- tische Unternehmen und Zulassungsbehoerden erheben. 5. Der gerichtliche Sachverstaendige steht fuer mangelhaftes Gutachten nach § 839a BGB ein. 6. Erhoehung und Harmonisierung von Haftungshoechstgrenzen sowie deren Umstellung auf Euro im AMG, StVG, LuftVG, HaftpflG, GenTG, ProdHaftG, UmwHG, HGB, BBergG, BDSG.