Das Parlament ist als ein Staats-und Verfassungsorgan, daβ seine Inhalte durch die Verfassung selbst als notwendiges Staatsorgan eingerichtet und mit verfassungsmaβig geordneten Funktionen ausgestattet sind. Aber die Streitigkeit in Nr. 76 der Verfassungsauslegung ist nur eine Frage uber die Namen des Parlaments. Seine Natur ist ein (bloβ) politischer, unverfassungsrechtlicher Streit. Diese Auslegung hat ungenugende Begrundungen fur die Inhalte des Parlaments.