Seit geraumer Zeit führten die Tiere als Mitgeschöpfe in der Erde ein Schattendasein, an denen , wenn überhaupt, nur sehr eng eingeschränkter Kreis in der Wissenschaft interessiert war. Unter der breiten Bevölkerung galten Tiere schlechthin als Nutztiere, deren Wert nach den wirtschaflichen Interessen der Menschen gemessen wurde.Dementsprechend werden Tiere im Recht als Sachen behandelt, die in Menscheneingentum stehen und Objekte der freien Verfügung sind. Mit steigender Anzahl in Singelhaushalt oder kinderlosem Haushalt kommen den Tieren mehr Bedeutung zu. Immer mehr Leuten nehmen die Tieren in ihrem Haushalt auf, räumen denen ein Platz im ihren Leben ein, so dass diese inzwischen in die Rolle des Begleiter oder sogar Familiemitglied hineingewachsen sind. An diesen leise vollzogenen gesellschaftlichen Wandel kann die Rechtswissenschaft natürlich nicht vorbeigehen. Ausgehend vom Rechtsbegriff “Sache” stellt der Autor den Grund dar, warum die Tiere in der Rechtsgeschichte versächlicht wurden, stellt die im Laufe der Zeit dagegen erhobenen Bedenken vor. Dann prüft der Autor , ob für den Zweck des Tierschutzes die Notwendigkeit besteht, das von einigen Vorreitern befürwortete Tierrecht anzuerkennen. Anschliessend geht der Autor auf die deutsche Zivilrechtsnovelle vom 1990 ein, die die Verbesserung der Rechtsstellung des Tiere im bürgerlichen Recht beabsichtigte. Aus der deutschen Erfahrung gezogenen Lehre fasst der Autor die Grundsaetze zusammen, die die Gerichte auf die Schadensersatzfälle der Haustiere, vor allem beim Begegenen der Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs anwenden können.