Kurzzusammenfassung Am 1.8 2002 ist das 2. Gesetz zur Anderung des Schadensrechts und anderer Vorschriften vom 25. 7. 2002 inKraft getreten. Ein solches Gesetz war schon lange geplant, und Vorarbeiten fur eine Reform des deutschen Schuldrechts lagen bereits seit einigen Jahren vor. Das neue Schuldrecht stellt eine weitreichendste gesetzliche Anderung seit Inkrafttreten des BGB. Ziel des neuen Gesetzes ist nach einer Harmonisierung mit europaischen Richtlinien und der Starkung des Opferschutzes sowie einem erhofftem Rationalisierungseffekt eingerichtet. Die wichtigsten A nderungen im U berblick sind: ‧ Durch Einordnung des Schmerzensgelds in das allgemeine Schadensrecht ist ein Immateriaschadensersatz auch in F a llen der Gef a hrdungs- und der Vertragshaftung gew a hrt. ‧ In der Stra s enverkehrsgef a hrdungshaftung ist einersits der Opferschutz verst arkt durch Einbeziehung der Fahrzeuginsaasen und Erstreckung der Gef a hrdungshaftung f u r Anhanger und Haftungsbegrenzung nur noch durch “ hohere Gewalt ”gegenuber nicht motorisierten Umfallgegnern sowie Anhebung der Haftungsbeitrage, andererseits ist die Haftung Minderjahriger im Strasenverkehr beschrankt. ‧ Der Haftungsumfang bei Sachsch a den ist durch Beschneidung des Rechts zur Schadensliquidation auf Reparaturkostenbasis eingeschr a nkt. ‧ Bei der Arzneimittelhaftung sind Umkehr der Beweislast f u r den Fehlerberechsnachweis und Kausalit a tvermutung eingef u hrt. Der Gesch a digte kann einen Anspruch auf Auskunft gegn pharmarzeutische Unternehmen und Zulassungsbeh o rden erheben. ‧ Der gerichtliche Sachverst a ndige steht f u r mangelhaftes Gutachten nach §839a BGB ein. ‧ Erhohung und Harmonisierung von Haftungshochstgrenzen sowie deren Umstellung auf Euro im AMG, StVG, LuftVG, HaftpflG, GenTG, ProdHaftG, UmwHG, HGB, BBergG, BDSG.