Nach der kurzfristigen Verjährungsfrist wegen unerlaubter Handlung durch Vertreter einer juristischen Person und Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 188 BGB gemacht, verjährt, die Haftung von juristische Person und von den Geschäftsherrn infolge herrschenden Meinung ist unterschiedlich: Gemäß § 188 III BGB befreit dieser Geschäftsherr seine Haftung, jedoch unglücklicherweise muss diese juristische Person noch den Schadenersatz für den Verletzte verpflichtet. Diese Forchung zeigt, dass § 188 III nicht eine Verteilungsregelung ist, und zwar beide Fälle sollen alle nach § 280 anwenden.