Die Überschrift des 15. Abschnitts des taiwanesischen Strafgesetzbuchs lautet „Urkundenfålschung”. Die Strafvorschriften dieses Abschnitts sind in der Rechsprechung sehr relevant, aber stoßen auf große Schwierigkeiten insbesondere bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dadurch die Allgemeinheit oder die anderen zu gefåhrden“. Um diese Problematik zu lösen hat man auf das Wesen der Urkunde und das geschützte Rechtsgut dieses Abschnitts einzugehen. Die Institution der Urkunden an sich ist das geschützte Rechtsgut der Urkundenstraftaten, weil die charakteristischen Funktionen der Urkunden fùr die Kostensparung des Einzelnen im Rechtsverkehr unerlässlich sind. Von dieser Grundlage ausgehend sollen die Tatbestände der Urkundenfålschung als abstraktes Gefåhrdungsdelikt ausgestaltet werden. Danach ist die Vomahme der Urkundenfålschung schon eine strafwürdige Handlung, obwohl die AUgemeinheit oder die anderen Menschen nicht dadurch gefåhrdet werden. Das Tatbestandsmerkmal sollte sich in der Zukunft streichen lassen.