Das Wort "mehrere schuldet eine Leistung" in §§ 271, 272 und 292 taiwanesischen Zivilrechts bedeutet eigentlich dasselbe einheitliche Leistungsinteresse des Glaubigers. Deshalb stellt dasselbe einheitliche Leistungsinteresse des Glaubigers das gesamte Merkmal aller Formen der Personenmehrheit auf der Schuldnerseite dar. Zum ersten bezeichnet § 271 taiwanesischen Zivilrechts die auf die zwolf Tafeln zuruckgehende Regel einer Teilung des Schuldverhaltnisses in ebenso viele voneinander unabhangige Rechtsbeziehungen, wie es der beteiligten Schuldner entspricht. Deswegen liegt die Hauptvoraussetzung der Teilschuld in der Teilbarkeit der Leistung. Daruber hinaus wirken die in der in der Person eines Teilschuldners eintretenden Rechtstatsachen in der Regel nur fur und gegen den jeweils Betroffenen. Es gilt der Grundsatz der Einzelwirkung und ausnahmsweise tritt die Gesamtwirkung ein. Die gemeinschaftliche Schuld ist eine ungeregelte Form der Mehrheit von Schuldnern, aber diese Form wird von der taiwanesischen Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Die gemeinschaftliche Schuld ist dadurch gekennzeichnet, daβ das Interesse des Glaubigers an der Leistung unteilbar, der Beitrag des einzelnen Schuldners also fur den Glaubiger wertlos ist, und daβ die Gesamtleistung der Schuldner andererseits von keinem der Schuldner ganz erbracht warden kann und soll, sondern nur durch das gemeinsame Zusammenwirken aller Schuldner. Aus der Eigenschaft gemeinschaftlicher Schuld ergeben sich die Gesamtwirkungen. § 272 Abs. 1 taiwanesischen Zivilrechts nennt die Voraussetzungen fur das Vorliegen einer Gesamtschuld nicht vollstandig. Aus §§ 273,274,279 und 280 ff. taiwanesischen Zivilrechts ergibt sich das Wesen der Gesamtschuld. Aus diesem Wesen fogen die genauen Voraussetzungen fur das Vorliegen einer Gesamtschuld. Die Voraussetzungen der Gesamtschuld sind wie folgt: 1. mehrere voneinander unabhangige Schuldverhalnisse; 2. dasselbe einheitliche Leistungsinteresse des Glaubigers; 3. Vollleistungspflicht fur jeden Schuldner; 4. einmalige Forderungsberechtigung fur den Glaubiger; und 5. Gleichstufigkeit mehrerer Verpflichtungen. Wenn diese Voraussetzungen erfullt sind, liegt wirklich eine Gesamtschuld vor, und hinsichtlich des dispositiven Charakters von §§ 275 ff. taiwanesischen Zivilrechts treten unbedingt die Rechtswirkungen von §§ 273, 274 und 281 taiwanesischen Zivilrechts ein. Es kommt von diesbezuglicher ausdrucklicher Willenserklarung der Parteien oder gesetzlicher Anordnung nicht an. Der Gedanke unechter Gesamtschuld geht auf die Unvollstandigkeit des § 421 Satz 1 BGB zuruck. Die von taiwanesischer Rechtsprechung und Lehre definierte unechte Gesamtschuld umfaβt zwei Formen der Schuldnermehrheit. Wenn sich die mehreren Schuldner gleichstufig verpflichten, sind sie eigentlich Gesamtschuldner, und senn sich die mehreren Schuldner nicht gleichstufig verpflichten, sind sie nach den Regelungen § 218 a taiwanesischen Zivilrechts oder gesetzlichen Forderungsubergangs zu regeln.