”Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung” ist seit langem, sowohl in Deutschland als auch in Taiwan, ein strittiges Problem. Zwischen den beiden besteht im Rahmen der Verfassung ein starkes Spannungsverhältnis: Die Verfassungsgerichtsbarkeit kann einerseits um der Einhaltung der Werte der Verfassung willen die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze überprüfen, der Gesetzgeber kann aber andererseits die Einzelheiten der Struktur der Verfassungsgerichtsbarkeit vorgeben. Gibt es eine verfassungsrechtliche Begrenzung, innerhalb derer das Verfassungsgericht die Gesetzgebung prüfen kann? Wenn der Gesetzgeber die ”Gestaltungsfreiheit” genießt, wie steht es mit der ”Kontrolldichte” des Verfassungsgerichts? Dem Verfassungsgericht fehlt die sog. ”demokratische Legitimität”, wie kann es dann die Gesetze kontrollieren, die der legitime Gesetzgeber beschließt? Wie ist dies unter dem Aspekt von Verfassung und Gewaltenteilung zu erklären? Aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers darf die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht vom ”Hüter der Verfassung” zum ”Herrn der Verfassung” werden. Das Verfassungsgericht darf auch nicht von der Grundlage der Legitimität abweichen oder zum politischen Entscheidungsträger werden. Insgesamt kann man sagen, dass die Beziehung und Interaktion zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung im Rahmen der Verfassung ausgeglichen werden sollten. Diese Abhandlung behandelt die oben genannten Schwerpunkte und grundsätzliche Denkweisen.